§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Blasmusik Maria Enzersdorf“.
(2) Er hat seinen Sitz in Maria Enzersdorf, politischer Bezirk Mödling, Bundesland
Niederösterreich, und erstreckt seine Tätigkeit schwerpunktmäßig auf das
Gemeindegebiet von Maria Enzersdorf, bei musikalischen Auftritten und
Vereinsaktivitäten verschiedener Art auch auf das gesamte Bundesgebiet von
Österreich.
§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig, unpolitisch und nicht auf Gewinn gerichtet
ist, bezweckt die musikalische Ausbildung der Jugend vorwiegend auf
Blasmusikinstrumenten und die Abhaltung von musikalischen Veranstaltungen in der
Öffentlichkeit zur Pflege und Erhaltung der traditionellen österreichischen
Blasmusikkultur.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen (2) und (3) angeführten ideellen
und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel gelten:
a) Bereitstellung eines geeigneten Proberaumes und laufende Proben;
b) Schaffung von Voraussetzungen für die Aus- und Weiterbildung von Musikern;
c) Abhaltung musikalischer Veranstaltungen: Konzerte, musikalische Mitwirkung bei
kirchlichen und öffentlichen Anlässen, Beteiligung bei Wertungsspielen, Besuche
von Schulungs- und Weiterbildungsveranstaltungen;
d) Verbindungen zu anderen Musikvereinen;
e) Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Vereinsinteressen;
f) Förderung von Jungmusikern;
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge unterstützender Mitglieder;
b) Einnahmen aus eigenen und fremden Veranstaltungen und Aktivitäten;
c) Spenden, Sammlungen, Subventionen und sonstigen Zuwendungen;
d) Sponsoring
Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in diesen angeführten Statuten angeführten
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.
§4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche
(unterstützende) Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder (aktive Musiker und Funktionäre) sind jene, die sich voll an
der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche (unterstützende) Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit auf
verschiedene Weise fördern, vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages.
(3) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den
Verein ernannt werden.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden, die
aktive Musiker, Funktionäre oder Marketender sind.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern (ausübende Musiker und
Jungmusiker) entscheidet nach Prüfung ihrer musikalischen Eignung der
Kapellmeister. Die Aufnahme außerordentlicher (unterstützender) Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert
werden.
(3) Die Ernennung zum Ehr
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch
Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand
mindestens 2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige
verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz
dreimaliger Mahnung länger als zwei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge
in Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober
Verletzung der Mitgliedspflichten (wiederholter Verstoß gegen die Statuten,
Missachtung der Vereinsbeschlüsse) und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt
werden. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung
zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen). Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz (4) genannten
Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen
werden. Über die Aberkennung entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit.
(6) Längstens innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft ist das
Vereinseigentum (Instrumente, Trachten, Noten usw.) beim Obmann oder beim
Kapellmeister abzugeben. Bei Überschreitung der Frist und allfälliger Nichtbefolgung
nach zweimaliger fruchtloser Mahnung behält sich der Obmann das Recht einer
gerichtlichen Ahndung vor.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereines
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht
in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den
ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu. Für Funktionen im Vorstand
sind ordentliche Mitglieder nur wählbar, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer
Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit
und finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel
der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den
betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu
geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind
die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern
und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch
erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane
zu beachten. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet an Proben, Aufführungen und
Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, hierzu pünktlich zu erscheinen, sich
kameradschaftlich zu verhalten, sowie die musikalische Leitung in allen
musikalischen Belangen tatkräftig zu unterstützen. Sie haben auch die ihnen vom
Verein anvertrauten Instrumente, Trachten, Noten und sonstigen
Gebrauchsgegenstände in sauberem und gutem Zustand zu erhalten.
(7) Die außerordentlichen (unterstützenden) Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe
verpflichtet.
§8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§ 9 und § 10), der Vorstand (§§
11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§9 Die Generalversammlung (Hauptversammlung)
(1) Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG)
d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG §
11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten)
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser
Statuten) binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem
Termin schriftlich, mittels Brief oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein
bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die
Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen
Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs.
2 lit. d).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Obmann oder dessen Stellvertreter schriftlich, mittels
Brief oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst
werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder (ordentliche Mitglieder,
außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder) teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes
Mitglied hat eine Stimme (juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten
vertreten). Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Rahmen
einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der
Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des
Vereines geändert werden oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch
einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung
sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste
anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechenabschlusses;
(2) Beschlussfassung über den Voranschlag;
(3) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
(4) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für außerordentliche (unterstützende)
Mitglieder;
(5) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
(6) Entscheidung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
(7) Beschlussfassung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
(8) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen.
§11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern; diese sind der Obmann, der
Obmannstellvertreter, der Schriftführer, der Schriftführerstellvertreter, der Kassier
und der Kassierstellvertreter.
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden
eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anders wählbares Mitglied
zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf
unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl
eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig
sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die
Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend
eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes sowie der Fachreferenten Kapellmeister,
Jugendreferent und deren Stellvertreter, beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie
bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind
wieder wählbar.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter,
schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit
verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser
verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Absatz (3)) erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Absatz (9)) und Rücktritt (Absatz (10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand, oder einzelne
seiner Mitglieder sowie die Fachreferenten, entheben. Die Enthebung tritt mit
Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds sowie Fachreferenten in
Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten
Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl,
bzw. Kooptierung (Absatz (2)) eines Nachfolgers wirksam.
§12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt als Leitungsorgan die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle
Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind. Der Vorstand kann sich für die Aufgabenverteilung und Vereinsaktivitäten über
die Statuten hinaus eine Geschäftsordnung genehmigen, die im Gegensatz zu den
Statuten durch Vorstandsbeschluss wieder geändert werden kann. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Geschäftsführung unter Beachtung der Aufgaben der Vorstandsmitglieder sowie unter
Einhaltung der gesetzlichen und statutarischen Pflichten sowie der rechtmäßigen
Beschlüsse der zuständigen Vereinsorgane und überhaupt die Organisation eines
geregelten Vereinsbetriebes.
(2) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens
mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines
Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(3) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und
des Rechnungsabschlusses;
(4) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs.
1 und 2 lit. a dieser Statuten;
(5) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und
den geprüften Rechnungsabschluss (einmal jährlich);
(6) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(7) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
(8) Bestellung von Fachreferenten (Kapellmeister, Jugendreferent) und deren
Stellvertreter
§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder und der
Fachreferenten
(1) Der Obmann, vertreten und unterstützt von seinem Stellvertreter, ist der höchste
Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines nach innen und
insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Der Obmann
führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Dem Kapellmeister obliegen alle Aufgaben auf rein musikalischem Gebiet. Er leitet
die Proben und Aufführungen und ist verantwortlich für die musikalische Planung und
Durchführung der Jahresarbeit sowie insgesamt für ein sinnvolles musikalisches
Vereinsziel. Er sorgt für die musikalische Weiterbildung der Musiker und führt
Aufzeichnungen über Probenbesuch, Aufführungen und Programme. Weiters ist er für
die Meldung der Programme an die AKM verantwortlich. Der Kapellmeister sorgt auch
für eine der Kapelle entsprechende Literaturbeschaffung (Ausgaben für Literatur in
Abstimmung mit dem Obmann und Kassier) und hat insgesamt eine musikalische
Weiterentwicklung sowie den Qualitätserhalt im Auge zu behalten.
(3) Der Jugendreferent ist für die Betreuung der im Verein mitwirkenden Jungmusiker
zuständig. Er versucht mit Unterstützung des Vorstandes dem Verein die notwendige
Zahl von Jungmusikern zuzuführen und betreut diese. Insbesondere hat er für die
Teilnahme an vom Blasmusikverband angebotenen Veranstaltungen und Seminaren
zu werben sowie die „Musik in kleinen Gruppen“ sowie das Ablegen von JungmusikerLeistungsabzeichen zu fördern.
(4) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu
unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und
des Vorstandes. Bei Sitzungen, sonstigen Besprechungen und Versammlungen des
Vereines ist die Protokollierung nach vorheriger Absprache mit dem Obmann
vorzunehmen.
(5) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
Er verwaltet die Kasse, besorgt die gesamte Finanzverwaltung des Vereins und ist für
die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben verantwortlich. Nach Ende
des Rechnungsjahres hat der Kassier eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt
Vermögensübersicht zu erstellen; er hat auch auf Verlangen der Rechnungsprüfer die
erforderlichen Unterlagen vorzulegen sowie notwendige Auskünfte zu erteilen.
(6) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den
Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie
Geldangelegenheiten betreffen, vom Kassier, bei musikalischen Angelegenheiten
vom Obmann und Kapellmeister, gemeinsam zu unterfertigen.
(7) Im Falle von Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Kapellmeisters,
des Jugenreferenten, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
§14 Die Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung mit dem Vorstand
auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung
des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis
der Überprüfung zu berichten.
(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen von §11, Absatz (3),
(8), (9) und (10) sinngemäß.
§15 Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das
Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes
2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 7 Tagen dem Vorstand
zwei Mitglieder als Schiedsgericht namhaft macht. Diese wählen mit
Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit
entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes
müssen unabhängig und unbefangen sein und dürfen keinem Organ – mit Ausnahme
der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit
ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder
mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§16 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur
mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über
Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und
Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies
möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke
wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten
Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.
§17 Geschlechtsneutrale Bezeichnung
Soweit in diesen Statuten personenbezogenen Bezeichnungen nur in männlicher Form
verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
§18 Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten setzen die bisher geltenden und bei der Vereinsbehörde
aufliegenden Statuten außer Kraft.
Die Infos rund um die Blasmusik kommen etwa ein mal pro Quartal und informieren über Auftritte, Events und sonstige Neuigkeiten.